Digitaler Fotokurs
Rechtliche Fragen rund um die Fotografie
Panoramafreiheit
Die sogenannte Panoramafreiheit gilt für alles, was von öffentlichen Straßen aus ohne Hilfsmittel (z.B. eine Leiter, Hubschrauber etc.) einsehbar ist, doch selbst hier können einzelne Kommunen zusätzliche Beschränkungen auferlegen. Letzteres natürlich meistens nur, um mit den Genehmigungen zusätzliches Geld in die Gemeindekasse zu bringen. Sie dürfen auch nicht über eine Grundstücksumzäunung oder Mauer hinweg fotografieren, damit verletzen Sie schützenswerte Rechte auf Privatsphäre.
Gebäude geniessen ein eigenes Urheberrecht als Architekten-Entwurf. Das Urheberrecht erlischt in Deutschland erst 70 Jahre nach dem Tod des letzten beteiligten Urhebers. Das Urheberrecht kollidiert rechtlich mit der Panoramafreiheit von öffentlichen Straßen und Plätzen aus. Auch für Fotos von Gebäuden, deren Planung noch vom Urheberrecht geschützt ist, gilt die Panoramafreiheit. Beachten Sie jedoch die Grenzen der Panoramafreiheit. Bereits mit dem Fotografieren aus einem gegenüber liegenden Gebäude erlischt die Panoramafreiheit!
Beachten Sie bei Benutzung öffentlicher Parks eventuelle "Fotografieren verboten" oder Einschränkungen der gewerblichen Nutzung, die natürlich bereits dann gegeben ist, wenn Sie die dort gemachten Bilder anschließend verkaufen möchten.
Die hier beschriebene Panoramafreiheit gilt so nur in Deutschland.
Ähnlich wie in Deutschland wird das Panoramarecht in folgenden europäischen Ländern gehandhabt:
Österreich
Schweiz
Großbritannien
Polen
Schweden
Ungarn
Spanien
In den folgenden Ländern gilt die Panoramafreiheit zwar für Gebäude, nicht jedoch für Kunstwerke im öffentlichen Raum:
Belgien
Dänemark
Finnland
Luxemburg
Niederlande
USA
In den übrigen Ländern Europas gibt es entweder überhaupt keine Ausnahmen vom Urheberrecht und somit auch keine Panoramafreiheit, oder es gibt zumindest bei der gewerblichen Nutzung von Fotos mehr oder minder erhebliche Einschränkungen.
Deshalb informieren Sie sich bitte, bevor Sie im Ausland Fotos für gewerbliche Zwecke machen.
Eine gute Übersicht zur Panorama Freiheit in europäischen Ländern findet sich auf Wikipedia, eine weitere Übersicht zur Panoramafreiheit gibt es hier.
Die Panoramafreiheit bezieht sich ausdrücklich auf das Urheberrecht von Gebäuden und ist in § 59 UrhG geregelt. Sie darf nicht verwechselt werden mit dem Recht auf Privatsphäre eines Grundstücksbesitzers.
Auch die Übersichten zur Panoramafreiheit beziehen sich ausschließlich auf urheberrechtlich geschützte Architektenentwürfe beziehungsweise Kunstwerke im öffentlichen Raum, nicht jedoch auf das Recht auf Privatsphäre eines Hausbesitzers.
In Italien gibt es überhaupt keine Ausnahmen vom Urheberrecht, urheberrechtlich geschützte Gebäude dürfen sie noch nicht einmal zu privaten Zwecken fotografieren. Inwieweit das italienische Recht auch Fotos von Gebäuden verbietet, die nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind, ist mir leider nicht bekannt.
Gänzlich ohne eine Genehmigung können Sie nur Landschaften fotografieren, in denen garantiert keine militärischen Objekte vorhanden sind.
Update zur Panoramafreiheit
Wie am 22. Februar 2010 bekannt wurde, hat das brandenburgische Oberlandesgericht die Klage der Stiftung preußische Schlösser und Gärten gegen einen Fotografen und zwei Fotoportale abgewiesen.
Der Fotograf hatte in den öffentlich zugänglichen Parks, in denen das Fotografieren zu nichtkommerziellen Zwecken erlaubt ist, Fotos gemacht und diese anschließend über Bild Portale zum Verkauf angeboten.
Es gibt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg kein Vorrecht des Eigentümers auf den wirtschaftlichen Nutzen aus der Verwertung von Bilder seines Eigentums. Denn andernfalls wäre risikofreies fotografieren nur noch in den eigenen vier Wänden oder auf hoher See möglich.
Nach Auffassung des Gerichts gibt es keine rechtliche, sondern allenfalls eine faktische Möglichkeit, das Fotografieren durch Dritte wie auch die Verwertung dieser Bilder zu verhindern, indem man den Zutritt insgesamt verweigert oder einen Sichtschutz um sein Grundstück anbringt. Doch die Länder Berlin und Brandenburg, die der Stiftung die Schlösser und Gärten übertragen hatten, hatten dies insbesondere auch gemacht, damit selbige gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
In einem heute bekannt gewordene Urteil hat der Bundesgerichtshof in der Revision dieses Verfahrens gänzlich anders entschieden.
Zum Panorama Freiheit nimmt der BGH in dem Urteil nur insoweit Stellung, als dass diese nicht angetastet wird. Also von außerhalb des Grundstücks kann man auch zu gewerblichen Zwecken Fotos vom Schwetzinger Schlosspark oder den Schlössern und Gärten der Stiftung preußischer Schlösser und Gärten machen.
Der fünfte Zivilsenat des BGH stellt auch nicht auf das Urheberrecht oder Panoramarecht ab, sondern auf das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers. Der dürfe, so der BGH, sehr wohl jegliche gewerbliche Nutzung von seiner kostenpflichtigen Genehmigung abhängig machen, also auch das Fotografieren zu gewerblichen Zwecken.
Hier kommt also eine weitere Komponente des komplizierten Rechtsgeschehens rund um das Fotografieren hinzu. Es ist definitiv nicht verboten, in einer dieser Parkanlagen privat zu fotografieren, es ist ebenfalls nicht verboten, diese Fotos zu veröffentlichen, beispielsweise auf der eigenen Webseite oder über Flickr und anderen Plattformen.
Doch jegliche gewerbliche Verwendung muss vom Eigentümer des Grundstücks genehmigt werden. Also bleibt ein Risiko selbst dann, wenn Fotos aus solchen Anlagen nur auf der eigenen Website verwendet werden sollen. Ist dort nämlich beispielsweise Werbung geschaltet oder ist die eigene Website ohnehin kommerziell ausgerichtet (beispielsweise Informationen für eine eigene Dienstleistung), kann ein Gericht darin bereits eine gewerbliche Verwendung sehen. Der Begriff des gewerblichen ist inzwischen im Zivilrecht ziemlich weit gefasst .
Im Zweifelsfall holt man sich vorher eine Genehmigung und beschreibt ganz genau in dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, wofür die Fotos gedacht sind. Alles Übrige, was nicht definitiv privat bleibt, unterliegt einem mehr oder minder großem Risiko.
Beiläufig wurde auch noch über die Störerhaftung der Fotoagenturen entschieden. Getreu seiner eigenen Linie sieht der BGH keine Störerhaftung oder Mitstörerhaftung, weil es den Fotos nicht anzusehen ist, ob die erforderlichen Genehmigungen vorliegen oder nicht.
Der Link zur Presseerklärung des BGH.
Das Recht auf Privatsphäre
Prinzipiell können Sie von öffentlichen Straßen aus sämtliche Gebäude fotografieren, die von dort aus ohne weitere Hilfsmittel sichtbar sind. Jedoch dürfen Sie nicht über eine Grundstücksumzäunung hinweg fotografieren, denn diese dient unter anderem dem Schutz der Privatsphäre.
Ebenso wie bei der Panoramafreiheit gilt grundsätzlich, dass Fotos von Gebäuden und privaten Grundstücken nur erlaubt sind, wenn sie aus Augenhöhe des Fotografen von einer öffentlichen Straße aus gemacht werden. Fotos, die von einem anderen Privatgrundstück aus gemacht wurden, genießen nicht den Schutz der Panoramafreiheit.
Das Recht am eigenen Bild
Fotos von Personen können Sie zwar fast beliebig machen, doch nicht einfach veröffentlichen. Für die Veröffentlichung von Fotos, auf denen erkennbar andere Personen sind, brauchen Sie deren Genehmigung.
Der Modellvertrag
Auf der sicheren Seite sind Sie mit einem Modellvertrag, der für beide Seiten Rechte und Pflichten regelt. Möchten Sie Bilder über eine Bildagentur verkaufen, auf denen erkennbar irgendwelche Personen sind, wird eine seriöse Bildagentur von Ihnen für jede dieser Personen die Vorlage eines Modellvertrags fordern.
Muster für Modell Verträge finden Sie mit dem Suchbegriff Modellvertrag reichlich im Web.
Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Honorarvereinbarung statt Modellvertrag
Haben Sie eine Honorarvereinbarung mit einem volljährigen Modell, erwerben Sie automatisch sämtliche Rechte an den Bildern. Doch empfiehlt es sich, auch in diesem Fall einen Modellvertrag zu machen, spätestens dann, wenn Sie die Bilder über eine Bildagentur verkaufen möchten, ist die Vorlage eines Modellvertrages ohnehin Pflicht.
Veröffentlichung ist bereits das zeigen von Fotos an unbeteiligte Dritte
Beachten Sie, dass eine Veröffentlichung nicht erst durch beispielsweise online stellen erfolgt, sondern das im juristischen Sinne eine Veröffentlichung bereits gegeben ist, sobald Sie anderen, die nicht an der Herstellung oder Weiterverarbeitung des Bildes beteiligt waren, Fotos zeigen. Diese strenge Eingrenzung gilt allerdings nur bezüglich des Rechts am eigenen Bild, nicht jedoch bezogen auf das Urheberrecht, das die private Verwendung uneingeschränkt zulässt.
Diese strikte rechtliche Handhabung wird verständlich, wenn Sie sich folgende Situation vorstellen, die, wenn ich mir Anzeigen in Boulevardblättern und auf einigen Webseiten ansehe, gar nicht so ungewöhnlich zu sein scheint:
Jemand macht im Auftrag eines Paares von diesem Paar Pornofotos. Es versteht sich eigentlich von selbst, dass der Fotograf, der den Auftrag ausführt, mit größtmöglicher Diskretion den Auftrag ausführt und nicht etwa die Fotos in seinem Bekanntenkreis herum zeigt oder in einem Raum aufhängt, der auch anderen Personen zugänglich ist. Früher oder später würde er nämlich diese Fotos dann doch mal jemandem zeigen, der zumindest eine Person des fotografierten Paares kennt.
Das mag Ihnen als extremes Beispiel erscheinen, doch es zeigt vielleicht, dass das Recht am eigenen Bild nicht erst mit einer Veröffentlichung in einem Printmedium oder auf einer Webseite beginnt.
Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild
Personen des öffentlichen Interesses haben bei öffentlichen Auftritten kein Recht am eigenen Bild. Also beispielsweise der Politiker bei einer Wahlveranstaltung. Passanten, die zufällig mit auf ein Bild geraten, das Sie beispielsweise vom Heidelberger Schloss machen, haben ebenfalls kein Recht am eigenen Bild.
In diesem Fall sind die Übergänge jedoch fließend. Im Zweifelsfall wird in solchen Fällen ein Gericht entscheiden müssen. Grundsätzlich gilt jedoch, wenn Passanten nur zufällig auf einem Bild von einem Gebäude, einer Landschaft usw. erkennbar sind, haben sie kein Recht am eigenen Bild. Sind jedoch die Personen auf dem Bild wesentlicher Bestandteil der Bildaussage, dann haben sie auch wieder ein Recht am eigenen Bild.
Deshalb versuchen Sie, wenn möglich, Ihre Fotos so zu machen, dass unbeteiligte Passanten erst gar nicht erkannt werden können. Das erspart Ihnen auf jeden Fall viel Ärger, selbst dann, wenn Sie im Recht sind. Denn Prozesse kosten zunächst einmal Geld und der Ausgang eines Prozesses lässt sich nur selten vorhersagen.
Außerdem belastet jeder Prozess Ihre Nerven.
Zu weiteren Rechtsfragen rund um das Foto besuchen Sie bitte die Website: www.fotorecht.de
Seit Februar 2011 gibt es einen sehr guten, kostenlosen Leitfaden zum Recht des Fotografen.
Aktuell ist Recht am Bild
Professionell, also auch ausführlich beschäftigt sich der Bund freischaffender Fotodesigner mit dem Thema Recht am Bild.